Satzungsänderung des DRK Ortsverein Gengenbach e.V. zur Abstimmung am 04.05.2018 (Mitgliederversammlung)
Die Satzung für den DRK Ortsverein Gengenbach e.V. wurde erarbeitet aus der
Mustersatzung für Ortsvereine beschlossen durch den Landesausschuss des DRK Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. am 04.07.2012 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.02.2016
Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen.
Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Gengenbach e.V. nur als „Ortsverein“, der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Offenburg e.V. als „Kreisverband“ und der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. als „Landesverband“ bezeichnet.
Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.
Grundsätze
Menschlichkeit
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
Unparteilichkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.
Neutralität
Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.
Unabhängigkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.
Freiwilligkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.
Einheit
In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offen stehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.
Universalität
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.
I. Abschnitt: Selbstbestimmung
§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung
(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Kreisverbandes den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Gengenbach e.V.“.
(2) Zur Gründung ist die Zustimmung des Kreisverbandes erforderlich. Die Satzungen des Bundes-, Landes- und Kreisverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Gengenbach mit den Stadtteilen Bermersbach, Reichenbach und Schwaibach und den Gemeinden Berghaupten und Ohlsbach.
(5) Der Ortsverein ist ein rechtsfähiger Verein.
§ 1 - Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des RotenKreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
§ 2 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (nachfolgend Bundesverband genannt) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus dem Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
- die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
- die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
- die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Kreisverbandes. Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Kreisverband Offenburg.
(4) Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Der Ortsverein ist als Mitglied des Kreisverbandes ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§2) folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnisse des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung
- Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen
- Suchdienst und Familienzusammenführung
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
- Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk
- Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder
(2) a) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
b) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse nach § 16 Abs.3 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes und § 24 Abs. 8 der Mustersatzung für Kreisverbände ergehen.
c) Der Ortsverein hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben:
- Er führt die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisversammlung durch;
- Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
- Er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein;
- Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;
- Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstands.
- Er unterstützt den Kreisverband bei der Durchführung der Hauptaufgabenfelder.
Weitere Aufgaben können im gegenseitigen Einvernehmen dem Ortsverein vom Vorstand des Kreisverbandes übertragen werden.
(3) Der Ortsverein nimmt weiterhin folgende Schwerpunktaufgaben wahr:
- Unterstützung beim Schutz der Zivilbevölkerung
- Mitwirkung im Sanitätsdienst
- Mitwirkung in der Wohlfahrtspflege/Sozialarbeit insbesondere beim Pflege- / Betreuungsdienst und in der Altenhilfe.
- Unterstützung des Blutspendedienstes
- Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
- Arbeit im Jugendrotkreuz
(4) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen.
(5) Bei der Aufgabenwahrnehmung hat der Ortsverein die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbands gemäß § 5 der Bundessatzung zu beachten.
(6) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- und Landesverbandes.
II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 4 Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit, Rotkreuzgemeinschaften
(1) Die Aufgaben des Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern erfüllt.
Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Ortsverein sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptberuflich Tätigen.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Roten Kreuz zu ermöglichen.
Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz kann für diese Arbeit durch Beschluss des Vorstands gewährt werden, soweit sie angemessen ist.
(3) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(4) Rotkreuzgemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.
(5) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des Ortsvereines, Kreis- oder Landesverbandes angehören.
Die Vorstandsmitglieder des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstands. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(6) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss ihn persönlich betrifft.
(7) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die Ordnungen der Gemeinschaften verstoßen, können Maßnahmen der Disziplinarordnung des DRK, die Bestandteil dieser Satzung ist, angewandt werden.
(8) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Landesverband erlassenen Dienst- und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Ein- und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.
(9) Als Gemeinschaften gelten:
a) die Bereitschaften
b) die Bergwacht
c) das Jugendrotkreuz
d) die Wasserwacht
e) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen
f) die Arbeitskreise für besondere Aufgaben (§ 8)
Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.
§ 5 Bereitschaften
(1) Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.
(2) Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 Absatz 3 Nr. 1-3 der Satzung des Kreisverband Offenburg wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr zusammengefasst.
(3) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bereitschaften des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz. Angehörige der Gemeinschaft Bereitschaften sind alle aktiven Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen der Nationalen Hilfsgesellschaft wahrnehmen.
§ 6 Sozialarbeit
(1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als Wohlfahrtsverband nach § 2 Absatz 3 Nr. 8 - 11 der Mustersatzung für Kreisverbände. Sie konkretisieren sich im Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen.
(2) Zentrale Ziele sind:
- Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk
- Interessensvertretung sozial Benachteiligter
- Eintreten für den sozialen Frieden
- Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden
(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsgemeinschaften der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe miteinander zu vernetzen.
(4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für den sozialen Frieden übernehmen.
§ 7 Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:
- Soziales Engagement
- Einsatz für Gesundheit und Umwelt
- Handeln für Frieden und Völkerverständigung
- Politische Mitverantwortung
Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.
(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das Heranführen junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Roten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeitsalter für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahren, Leitungskräfte können älter sein.
Im Übrigen gilt die Ordnung des Badischen Jugendrotkreuzes.
§ 8 Arbeitskreise für besondere Aufgaben
(1) Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach § 4 Abs. 9 Buchstabe a - e tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet.
(2) Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der Vorstand.
(3) Der Ortsverein hat folgende Arbeitskreise eingerichtet:
a) Arbeitskreis Blutspenden
b) Arbeitskreis Altkleidersammlung
c) Arbeitskreis Weinfest
Bei Bedarf können weitere Arbeitskreise durch den Vorstand eingerichtet werden.
§ 9 Sonstige Formen der freiwilligen-ehrenamtlichen Mitarbeit
Im Rahmen des "Bürgerschaftlichen Engagements" und des "Neuen Ehrenamtes" gibt es Menschen, die an den Aufgaben und Zielen des Deutschen Roten Kreuzes mitarbeiten wollen, ohne aber Mitglied zu sein. Der Vorstand ist aufgefordert, ihre Mitarbeit angemessen in die Tätigkeit des Vereins einzubinden.
III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen, der Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.
(4) Gem. Abs. 1 ist dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden: ·
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(5) In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Ortsvereins und seiner Einrichtungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Ortsvereines und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereines zu überprüfen, Akten– und Geschäftsunterlagen des Ortsvereines einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortvereines teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortvereines durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(6) Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinnen des Abs.4 Unterpunkte 3 bis 5 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Ortsvereins auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
(7) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.
§ 11 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen). Soweit nicht anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch.
(2) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(3) Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
(4) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 16 Abs.3 Nr.1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes oder nach § 24 Abs. 8 der Satzung des Kreisverbandes ergehen.
(5) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.
Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
(6) Die finanziellen Beziehungen zwischen den Ortsvereinen und dem Kreisverband werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbands geregelt. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden.
(7) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Verpflichtungen über € 3.000 durch die Ortsvereine bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstands. Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband.
(8) Die Satzung des Kreisverbands und die Schiedsordnung des DRK sind für die Ortsvereine verbindlicht. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und –pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der Kreisverband kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind.
(9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2, zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Bei jeder Gründung oder Beteiligung bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen oder sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannten Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis-, Landes- und Bundesverband) erforderlich.
Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband herzustellen.
(10) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so kann der Kreisverband Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 - 7 und 37 der Mustersatzung für Kreisverbände ergreifen.
IV Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 12 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Ortsvereins können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein.
(2) Korporative Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie im Bereich des Ortsvereins tätig sind.
(3) Die Mitglieder des Ortsvereins sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbands. Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Der Ortsverein ist selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, Landes- und des Kreisverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(4) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
§ 13 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Vorstand.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein erworben, wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes besteht und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht.
Im Falle eines Widerspruchs kann das Mitglied einen Antrag an den Kreisverband stellen, damit ihm ein anderer Ortsverein zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte zugewiesen werden kann.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach § 19.
(2) Die aktiven Mitglieder sind für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(4) Die Mitglieder zahlen den festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Ortsvorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.
§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Kündigung der Mitgliedschaft
- durch Austrittserklärung gegenüber dem Kreisverband,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,
- Ausschluss
- Tod der natürlichen Person
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Für diese gilt eine Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
(3) Die Austrittserklärung von korporativen Mitgliedern ist gegenüber dem Kreisverband abzugeben.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt
b) trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband sowie die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
V. Abschnitt: Organisation
§ 17 Organe
(1) Organe des Ortsvereins sind die
- Mitgliederversammlung
- der Ortsvorstand.
(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Ortsvereins ist ehrenamtlich.
(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anders bestimmt ist. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1 und § 12 Abs. 2. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren
- den Ortsvorstand; bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit,
- mindestens zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Ortsverein,
- die Delegierten der Kreisversammlung und die Ersatzdelegierten.
(2) Die Mitgliederversammlung
- beschließt über Schwerpunkte der Rotkreuzarbeit des Ortsvereines;
- genehmigt den Wirtschaftsplan und beschließt über den Mitgliedsbeitrag,
- nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes inkl. den der Gemeinschaften entgegen, stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des Ortsvorstandes;
- beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungen, Satzungsänderungen, Gebietsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens einen Monat vor der durchzuführenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden
§ 20 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn es von 3 % der Mitglieder des Ortsvereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.
(1) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einberufung erfolgt durch Brief, E-Mail oder örtlichen Amtsblatt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(2) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Ortsvorsitzenden eingehen, der sie unverzüglich den Mitgliedern des Ortsvorstands zuzuleiten hat. Die Anträge sind den Anwesenden auf Papier oder durch Tageslichtschreiber bzw. digitale Präsentation bekannt zugeben. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Die in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 21 Der Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
- dem Ortsvorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- dem Ortsvereinsarzt,
- dem Bereitschaftsleiter und der Bereitschaftsleiterin
- einem Mitglied der JRK-Leitung
- einem Mitglied der Leitung der Sozialarbeit,
- einem Schriftführer
- sowie bis zu zwei weiteren Personen.
(2) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vertreter der Bereitschaft, der Vertreter des JRK und der Vertreter der Sozialarbeit werden auf Vorschlag ihrer Gemeinschaften gewählt.
(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Ortsvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(4) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 22 Aufgaben des Ortsvorstands
(1) Der Ortsvorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Er ist für die Führung des Ortsvereines nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Rotkreuzarbeit.
(3) Der Ortsvorstand hat insbesondere
- den Wirtschaftsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
- den Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten;
- die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
- Unterstützung bei der regelmäßigen Revision durch den Kreisverband zu leisten
(4) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.
(5) Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 23 Der Ortsvorsitzende
(1) Der Ortsvorsitzende vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Ortsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand.
(3) Der Ortsvorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Ortsvereins verantwortlich und fördert die Weiterentwicklung des Roten Kreuzes als Hilfsorganisation, als Wohlfahrtsverband und als Jugendverband.
(4) In Eilfällen kann er unmittelbare Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Ortsvorstands treffen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Ortsvorsitzende hat unverzüglich dem Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.
VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Ordnungs- und Eilmaßnahmen und Rechtsstreitigkeiten
§ 24 Wirtschaftsführung
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(3) Der Ortsverein erstellt einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss.
(4) Der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss, der Prüfbericht und die Bücher sowie die Mittelverwendung, die nachzuweisen ist, und die Kassenführung sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.
(5) Der geprüfte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 25 Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahmen von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
(6) Der Ortsverein darf weder Mitglieder noch Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Vereins ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird oder erfolgt die Auflösung im Wege der Fusion mit einem anderen DRK-Ortsverein, so fällt unter den oben genannten Bedingungen das Vermögen dem neuen Ortsverein zu.
§ 26 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt der Vorstand des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein
- seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverbandes oder aus den Beschlüssen
- satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 36 der Satzung Kreisverbandes verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereines fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt ode
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
- Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
- Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein
Bei einem Ausschluss ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereines.
(7) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 27 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge dem Mitglied oder den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorgeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
(2) Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und des Vorsitzenden des Kreisverbandes gemäß § 37 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 28 Das Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
- Gliederungen (Verbänden, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
- Einzelmitgliedern,
- Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Ziffer 1 des Deutschen Roten Kreuzes,die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden. Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 29 Anrufungsfrist
Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung, wenn ein Protokoll vorgeschrieben ist, einen Monat nach Zugang des Protokolls, angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder und der Kreisverband.
§ 30 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 04.05.2018 und der Zustimmung des Kreisverbandes in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins Gengenbach e.V. Die Satzung gewinnt mit Eintragung ins Vereinsregister ihre Gültigkeit.